Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein
Ob Sie eine Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus in Schleswig-Holstein benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Größe, die Nutzfläche und die Lage des Gartenhauses. In der Regel ist für kleine Gartenhäuser, die nicht als Wohnraum genutzt werden und bestimmte Höhen- und Flächenbegrenzungen nicht überschreiten, keine Genehmigung erforderlich.
Größenbeschränkungen und Regeln in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gelten folgende Richtlinien für genehmigungsfreie Gartenhäuser:
- Gartenhäuser und Gerätekammern sind verfahrensfrei bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 30 m³
- Maximale Gebäudehöhe: 3 Meter
- Nur für private Zwecke (kein dauerhafter Wohnraum)
- im Außenbereich (§ 35 BauGB) bis max. 10 m³ umbauter Brutto-Rauminhalt
Für größere Bauten oder solche in Naturschutzgebieten ist in jedem Fall eine Genehmigung erforderlich.
Regeln für den Kauf und Bau eines Gartenhauses
Bevor Sie ein Gartenhaus kaufen und auf Ihrem Grundstück in Schleswig-Holstein errichten, sollten Sie die Bauvorschriften kennen. Neben der Verfahrensfreiheit gibt es Regeln wie Baugrenzen, die nicht oder nur teils mit Nebenanlagen wie einem Gartenhaus überbaut werden dürfen. Oft ist dafür die Zustimmung der Gemeinde nötig.
Planung und Verordnungen
Auch die Vorgaben des Bebauungsplans müssen eingehalten werden, z.B. Vorschriften zu Gründächern. Zudem ist die Grundflächenzahl (GRZ) zu beachten und statische Voraussetzungen für die Standsicherheit des Gartenhauses zu erfüllen.
Wann ist eine Genehmigung in Schleswig-Holstein erforderlich?
Gartenhäuser bis zu einer bestimmten Größe sind in Schleswig-Holstein oft genehmigungsfrei. Überschreiten Sie jedoch bestimmte Höhen- oder Flächenbegrenzungen oder planen Sie ein Bauvorhaben in geschützten Gebieten, ist eine Baugenehmigung notwendig. Für die genaue Prüfung empfehlen wir, sich an das örtliche Bauamt zu wenden. Dort erhalten Sie verbindliche Auskünfte und Hilfe beim Genehmigungsverfahren.
Weiterführende nützliche Informationen:
- Gartenhaus Baugenehmigung in Sachsen
- Gartenhaus Baugenehmigung in Oberösterreich
- Rechtsgrundlage § 61 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt oder die zuständigen Behörden.
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