Gartenhaus Baugenehmigung in Bayern

Ein Gartenhaus bietet zusätzlichen Stauraum und kann je nach Ausführung auch als Hobbyraum, Rückzugsort oder zur Unterbringung von Gartengeräten genutzt werden. Bevor Sie mit der Planung oder dem Aufbau beginnen, sollten Sie sich jedoch über die aktuell geltenden baurechtlichen Vorschriften in Bayern informieren. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt unter anderem, wann ein Gartenhaus verfahrensfrei errichtet werden kann. Wichtig ist dabei: Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch, dass ein Gartenhaus an jedem Standort ohne weitere Einschränkungen gebaut werden darf.

Wann ist eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Bayern erforderlich?

Nach der aktuell geltenden Bayerischen Bauordnung sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern grundsätzlich verfahrensfrei, sofern sie sich nicht im sogenannten Außenbereich befinden. Die Grenze von 75 Kubikmetern bezieht sich auf den Brutto-Rauminhalt des gesamten Gebäudes und darf nicht mit einer Grundfläche von 75 Quadratmetern verwechselt werden.

Ob ein Gartenhaus tatsächlich ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden kann, hängt jedoch nicht allein von seiner Größe ab. Auch der Standort auf dem Grundstück, die geplante Nutzung, die Abstandsflächen sowie Vorgaben eines Bebauungsplans oder einer örtlichen Satzung können eine wichtige Rolle spielen.

  • Gebäude bis zu 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sind außerhalb des Außenbereichs grundsätzlich verfahrensfrei.
  • Für Gebäude im Außenbereich gelten besondere und strengere Voraussetzungen.
  • Auch bei einem verfahrensfreien Gartenhaus müssen die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Wird die Grenze von 75 Kubikmetern überschritten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Gartenhaus unzulässig ist. In diesem Fall kann jedoch ein entsprechendes Genehmigungsverfahren erforderlich werden. Vor allem bei größeren Gartenhäusern oder einer besonderen Nutzung empfiehlt sich deshalb eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Genehmigungsfreie Gartenhäuser in Bayern: Was ist erlaubt?

Ein genehmigungsfreies Gartenhaus kann in Bayern außerhalb des Außenbereichs einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern besitzen. Die häufig genannte mittlere Wandhöhe von 3 Metern ist dagegen keine allgemeine Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit. Sie ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Gartenhaus innerhalb der Abstandsflächen beziehungsweise unmittelbar an einer Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Eine Besonderheit gilt für den Außenbereich: Dort können nach der aktuellen Bayerischen Bauordnung auch bestimmte Gebäude bis zu 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei sein, wenn sie unter anderem keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten besitzen und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Ob ein Grundstück zum baurechtlichen Innen- oder Außenbereich gehört, sollte bei Unsicherheit vorab mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch erlaubt

Dieser Unterschied ist bei der Planung besonders wichtig. Ein verfahrensfreies Bauvorhaben benötigt zwar grundsätzlich kein reguläres Baugenehmigungsverfahren, muss aber dennoch alle sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu können beispielsweise Abstandsflächen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, örtliche Gestaltungssatzungen oder andere planungsrechtliche Vorgaben gehören.

Ein Gartenhaus mit weniger als 75 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt darf daher nicht automatisch an jeder beliebigen Stelle des Grundstücks errichtet werden. Vor dem Kauf eines größeren Gartenhauses empfiehlt es sich deshalb, auch den vorgesehenen Standort zu prüfen.

Regelungen für die Dachneigung

Die Dachform kann insbesondere bei der Berechnung von Abstandsflächen und bei einer Bebauung in der Nähe der Grundstücksgrenze von Bedeutung sein. Nach den allgemeinen Regeln der Bayerischen Bauordnung wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Bei einer Dachneigung von mehr als 70 Grad wird die Dachhöhe voll berücksichtigt.

Für bestimmte Gebäude innerhalb der Abstandsflächen oder an der Grundstücksgrenze gelten besondere Berechnungsregeln. Hier wird bei einer Dachneigung von mehr als 45 Grad ein Drittel der Dachhöhe und bei mehr als 70 Grad die volle Dachhöhe berücksichtigt. Giebelflächen bleiben bei Dachneigungen bis zu 45 Grad in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.

Grenzabstände und Standortwahl

Die Platzierung eines Gartenhauses ist ebenfalls baurechtlich relevant. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten innerhalb der Abstandsflächen beziehungsweise unmittelbar an einer Grundstücksgrenze errichtet werden. Hierfür gelten unter anderem folgende Vorgaben:

  • Die mittlere Wandhöhe darf grundsätzlich höchstens 3 Meter betragen.
  • Die Gesamtlänge des entsprechenden Gebäudes darf je Grundstücksgrenze maximal 9 Meter betragen.
  • Die Länge der Bebauung, die die reguläre Abstandsflächentiefe zu den Grundstücksgrenzen nicht einhält, darf auf dem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.
  • Für diese privilegierte Grenzbebauung darf das Gebäude keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthalten.

Bereits vorhandene Garagen, Nebengebäude oder andere entsprechend zu berücksichtigende Anlagen können für die zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung relevant sein. Deshalb sollte bei der Planung nicht nur das neue Gartenhaus, sondern die gesamte bestehende Bebauung entlang der Grundstücksgrenzen betrachtet werden.

Baurechtliche Einschränkungen und Bebauungspläne

In einigen Baugebieten können weitere Vorschriften durch Bebauungspläne oder örtliche Satzungen bestehen. Diese können beispielsweise festlegen, an welcher Stelle des Grundstücks Nebenanlagen zulässig sind oder welche Anforderungen an Gebäudehöhe, Dachform und Gestaltung gestellt werden. Erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Behörde, ob für Ihr Grundstück zusätzliche Bauvorschriften gelten.Telluria-CLASSICO-PLUS-3930_white-2

Optische Gestaltung des Gartenhauses

Neben Größe und Standort können auch gestalterische Anforderungen eine Rolle spielen. Bebauungspläne oder örtliche Satzungen können beispielsweise Vorgaben zu Dachformen, Materialien, Farben oder Gebäudehöhen enthalten. Besonders in einheitlich gestalteten Wohngebieten, historischen Ortskernen oder anderen besonders geregelten Bereichen empfiehlt sich deshalb ein Blick in die örtlichen Vorgaben.

Auch wenn ein Gartenhaus nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei errichtet werden kann, bleiben solche örtlichen Bestimmungen grundsätzlich zu beachten.

Welche Rolle spielt die Nutzung des Gartenhauses?

Bei der Planung sollte nicht nur die Größe, sondern auch die spätere Nutzung bedacht werden. Ein klassisches Gerätehaus zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Gartenmöbeln ist baurechtlich anders zu beurteilen als ein Gebäude, das beispielsweise intensiver als Aufenthaltsraum genutzt oder mit einer Feuerstätte ausgestattet werden soll.

Insbesondere bei einer geplanten Nutzung als Hobbyraum, Arbeitsbereich oder anderweitigem Aufenthaltsraum sollten Sie vorab prüfen, welche baurechtlichen Anforderungen für das konkrete Vorhaben gelten. Gleiches gilt, wenn technische oder sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind.

Müssen Nachbarn zustimmen?

Eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn ist nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Gartenhaus verfahrensfrei errichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Bauvorhaben die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.

Werden beispielsweise die zulässigen Voraussetzungen für eine Grenzbebauung eingehalten, kann eine gesonderte Zustimmung des Nachbarn entbehrlich sein. Sind dagegen Abweichungen von den vorgeschriebenen Abstandsflächen oder anderen nachbarschützenden Vorschriften erforderlich, kann sich eine andere Situation ergeben. Bei einem geplanten Gartenhaus unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Behörde deshalb besonders sinnvoll. Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung kann zudem ein frühzeitiges Gespräch mit dem Nachbarn spätere Unstimmigkeiten vermeiden.

Fazit: Planung ist der Schlüssel

Bevor Sie Ihr Gartenhaus in Bayern errichten, sollten Sie sich mit den geltenden Vorschriften vertraut machen. Außerhalb des Außenbereichs sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern nach der Bayerischen Bauordnung grundsätzlich verfahrensfrei. Die häufig genannte Grenze von 3 Metern mittlerer Wandhöhe betrifft dagegen insbesondere bestimmte Gebäude innerhalb der Abstandsflächen beziehungsweise an der Grundstücksgrenze und ist keine allgemeine Voraussetzung für die 75-Kubikmeter-Regel.

Berücksichtigen Sie außerdem den Bebauungsplan, die Abstandsflächen, vorhandene Grenzbebauung und die geplante Nutzung des Gartenhauses. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde. So lassen sich baurechtliche Probleme bereits vor Bestellung und Aufbau des Gartenhauses vermeiden.

Weiterführende nützliche Informationen: 

  1. Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Brandenburg
  2. Woran erkenne ich ein gutes Gartenhaus aus Holz?

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Die baurechtliche Beurteilung kann vom konkreten Grundstück, dem Standort, der Nutzung und den örtlichen Vorschriften abhängen. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt oder die zuständigen Behörden.

Bildquelle: veggiewombat auf Pixabay

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